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SATZUNG |
§ 1 | Name und Sitz des Vereins |
Der Verein führt den Namen
"Schützenverein Brandau e.V.". Er hat seinen Sitz in Brandau. Der
Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. |
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§ 2 | Zweck des Vereins |
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der
Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der
Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der
Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder,
insbesondere der Jugend durch Pflege von Leibesübungen und
Kameradschaft. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist Mitglied des
Deutschen Schützenbundes, dessen Satzungen er anerkennt. |
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§ 3 | Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr |
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§ 4 | Mitgliedschaft |
1 |
Der Verein hat: a) aktive Mitglieder über 18 Jahre b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre c) passive Mitglieder d) Ehrenmitglieder |
2 |
Ordentliche Mitglieder können alleaktive Mitglieder über 18 Jahre Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen anzuerkennen. |
3 |
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. |
4 |
Zu Ehrenmitgliedern können von
der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich
um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10
Jahre Mitglied des Vereins sind. |
§ 5 | Erwerb der Mitgliedschaft |
Das Aufnahmegesuch ist in
schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die
Mitgliedschaft wird erst wirksam durch Bezahlung des Eintrittgeldes und
des ersten Monatsbeitrages. Jugendliche müssen mit ihrem Antrag die
schriftliche Genehmigung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorlegen. |
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§ 6 | Beendigung der Mitgliedschaft |
1 |
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod |
2 |
durch Austritt Die Austrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand gegenüber abzugeben, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende |
3 |
durch
Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und nach erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt |
4 |
durch
Ausschluß, siehe §10 Abs. 2 |
§ 7
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Mitgliedschaftsrechte |
1 |
Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 21. Lebensjahr überschritten haben, sind sie wählbar. |
2 |
Mitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. |
3 |
Alle Mitglieder haben das Recht,
sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen. |
§ 8
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Pflichten der Mitglieder |
1
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Die Mitglieder des Vereins sind
verpflichtet: den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen. |
2 |
den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten. |
3 |
die Beiträge pünktlich zu bezahlen. |
4 |
das Vereinseigentum schonend und
pfleglich zu behandeln. |
§ 9
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Mitgliedsbeitrag |
Die Mitgliedsbeiträge und das
Eintrittsgeld werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung
festgesetzt. |
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§ 10 | Strafen |
1 |
Zur Ahndung von leichten
Vergehen, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand
folgende Strafen verhängt werden a) Verwarnung b) Verweis |
2 |
Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar |
a) bei groben Verstössen gegen
die Vereinssatzung b) wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen |
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b) wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen. | |
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane. | |
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins. | |
Über
den Antrag auf Ausschluß, der von jedem ordentlichen Mitglied unter
Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann,
entscheidet der Vorstand nach Anhören beider Parteien. Zu dem Ausschluß
ist eine Mehrheit von 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des
Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem
Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung
des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand
innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren
Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das
auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in
Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und das Mitglied
verpflichtet sich alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen
Gegenstände, Urkunden usw. dem Vorstand abzugeben. |
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§ 11 | Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind: |
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1 |
Vorstand (§ 12) |
2 |
Mitgliederversammlung (§ 15) |
§ 12 | Der Vorstand |
1 |
Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer e) dem Sportwart |
2 |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. |
3 |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. |
4 |
Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Er unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Schriftführer. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist |
5 |
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen. |
6 |
Die Beschlüße werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüße wörtlich aufzunehmen sind. Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüße sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. |
7 |
Bleibt
ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne
hinreichende Entschuldigung fern, so muß es aus dem Vorstand
ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Jahr kein
Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen
nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß
bei Ausscheiden aus einem anderen Grund |
§ 13 | Kassenprüfer |
Die
Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Sie haben vor
dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und
darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. |
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§
14 |
Ehrenamtliche Tätigkeit |
1 |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus |
2 |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
3 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 15 | Mitgliederversammlung |
Die
Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße Versammlung aller
ordentlichen- und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und zwar im
ersten Kalendervierteljahr. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Eine Einladung muß spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordung erfolgen. Die Mitgliederversammlungen werden einberufen vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 12 Ziff. 1 der Satzung. |
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1 |
Die Tagesordnung soll folgende
Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr. b) Entlastung des Vorstandes und seiner Mitarbeiter. c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer. d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages. e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitgliedes. f) Beschlußfassung über An- und Verkäufe. g) Satzungsänderungen. h) Verschiedenes. |
2 |
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. |
3 |
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden |
4 |
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist |
5 |
Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird. |
6 |
Die
außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
ordentliche Mitgliederversammlung. Die Einberufungsmodalitäten für die
außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind dieselben wie bei einer
ordentlichen Versammlung |
§ 16 | Beschlußfassung |
Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich: | |
1 |
Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. |
2 |
Ausschluß eines Mitgliedes. |
3 |
Auflösung des Vereins, wenn
nicht mindestens 7 (sieben) Mitglieder sich entschließen, ihn
weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt worden ist. |
4 |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Schützenvereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Modautal, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |