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SATZUNG


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Brandau e.V.". Er hat seinen Sitz in Brandau. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege von Leibesübungen und Kameradschaft. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, dessen Satzungen er anerkennt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft
1
Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

2
Ordentliche Mitglieder können alleaktive Mitglieder über 18 Jahre Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen anzuerkennen.
3
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
4
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Das Aufnahmegesuch ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch Bezahlung des Eintrittgeldes und des ersten Monatsbeitrages. Jugendliche müssen mit ihrem Antrag die schriftliche Genehmigung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorlegen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod
2
durch Austritt
Die Austrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand gegenüber abzugeben, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende
3
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,
wenn ein Mitglied drei Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und nach erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
4
durch Ausschluß, siehe §10 Abs. 2

§ 7
Mitgliedschaftsrechte
1
Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 21. Lebensjahr überschritten haben, sind sie wählbar.
2
Mitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3
Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.

§ 8
Pflichten der Mitglieder

1
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.
2
den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten.
3
die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
4
das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 9
Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge, das Eintrittsgeld, Sonderbeiträge und Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt. Die Änderungen sind den Mitgliedern mindestens vier Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit mitzuteilen.

§ 10 Strafen
1
Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden
a) Verwarnung
b) Verweis
2
Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar

a) bei groben Verstössen gegen die Vereinssatzung

b) wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen.

c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.

d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand nach Anhören beider Parteien. Zu dem Ausschluß ist eine Mehrheit von 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und das Mitglied verpflichtet sich alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. dem Vorstand abzugeben.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1
Vorstand (§ 12)
2
Mitgliederversammlung (§ 15)

§ 12 Der Vorstand
1
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart
2
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
3
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
4
Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Er unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Schriftführer. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist
5
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen.
6
Die Beschlüße werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüße wörtlich aufzunehmen sind. Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüße sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
7
Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muß es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Jahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grund

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14
Ehrenamtliche Tätigkeit
1
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus
2
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße Versammlung aller ordentlichen- und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und zwar im ersten Kalendervierteljahr.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Eine Einladung muß spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordung erfolgen.
Die Mitgliederversammlungen werden einberufen vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 12 Ziff. 1 der Satzung.
1
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes und seiner Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitgliedes.
f) Beschlußfassung über An- und Verkäufe.
g) Satzungsänderungen.
h) Verschiedenes.
2
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
3
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
4
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist
5
Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
6
Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Einberufungsmodalitäten für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind dieselben wie bei einer ordentlichen Versammlung

§ 16 Beschlußfassung

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich:
1
Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
2
Ausschluß eines Mitgliedes.
3
Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 (sieben) Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen.
In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt worden ist.
4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Schützenvereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Modautal, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.